Zuckersteuer: Diese Produkte sollen ausgenommen sein
Kleine Hersteller, Fruchtsäfte und Sojadrinks sollen von der Zuckersteuer ausgenommen werden. Was hinter den geplanten Regelungen steckt und wer profitiert.
Dieses Video wurde am 14.10.2026 von ntv Nachrichten auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.
Die geplante Zuckersteuer in Deutschland sorgt weiter für politische Debatten. Während eine mögliche Steuer auf Zuckerersatzprodukte inzwischen vom Tisch ist, ringen Bund und Länder noch um die Details der eigentlichen Abgabe auf zuckerhaltige Getränke. Besonders umstritten: Wer soll von der Steuer befreit werden – und macht das inhaltlich überhaupt Sinn? Ein Überblick über den aktuellen Stand und die geplanten Ausnahmen.
Steuer auf Zuckerersatzprodukte ist vom Tisch
Bundesfinanzminister Klingbeil hatte zeitweise auch eine Steuer auf Zuckerersatzprodukte ins Gespräch gebracht. Diesen Vorstoß bezeichnete er selbst jedoch als bloßen „Arbeitsstand” – und zog ihn zurück. Die Idee ist damit offiziell nicht weiter verfolgt worden.
Dennoch bleibt die Grundsatzdebatte lebendig. Die Agrar- und Verbraucherschutzminister der Unionsparteien in den Bundesländern sprechen sich weiterhin klar gegen die Zuckersteuer aus. Sie bewerten die Abgabe als unnötige finanzielle Belastung – sowohl für die Industrie als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Ausnahmen für kleine Hersteller geplant
Ein zentraler Streitpunkt bei der Ausgestaltung der Zuckersteuer ist die Frage, ob und wie kleinere Produzenten geschützt werden sollen. Aktuell sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Hersteller, die weniger als 70.000 Liter pro Jahr produzieren, sollen vollständig ausgenommen werden.
- Eine Ausnahmeregelung für Hersteller mit einer Jahresproduktion von unter einer Million Liter wird derzeit noch geprüft.
- Größere Betriebe oberhalb dieser Schwellen sollen die Steuer vollumfänglich zahlen.
Kritiker weisen auf eine offensichtliche Inkonsistenz hin: Das erklärte Ziel der Steuer ist es, den Zuckerkonsum der Bevölkerung zu senken. Doch Zucker bleibt Zucker – unabhängig davon, welches Unternehmen das Produkt herstellt. Eine Differenzierung nach Unternehmensgröße statt nach Zuckergehalt untergräbt damit das gesundheitspolitische Argument.
Welche Getränke grundsätzlich ausgenommen sind
Neben den herstellerbezogenen Ausnahmen sind auch bestimmte Produktkategorien von der Zuckersteuer befreit. Zu den geplanten Ausnahmen zählen:
- Fruchtsäfte und Obstsäfte, die ohne Zuckerzusatz hergestellt werden
- Alkoholfreie Weine und Biere
- Getränke auf Sojabasis sowie Drinks auf Basis von Nüssen und Samen
Die Liste der Ausnahmen zeigt, dass der Gesetzgeber versucht, bestimmte als „natürlicher” wahrgenommene Produkte oder Nischengetränke zu schützen. Ob diese Abgrenzung im parlamentarischen Verfahren standhält, bleibt abzuwarten.
Einordnung: Sinnvoll oder widersprüchlich?
Die Zuckersteuer ist in vielen europäischen Ländern bereits Realität – etwa in Großbritannien, Frankreich oder Spanien. Studien aus diesen Ländern deuten darauf hin, dass solche Abgaben tatsächlich zu einer Reduktion des Zuckergehalts in Getränken geführt haben, weil Hersteller ihre Rezepturen angepasst haben.
In Deutschland steht die politische Einigung jedoch noch aus. Die Ausnahmeregelungen nach Unternehmensgröße könnten dabei zu Wettbewerbsverzerrungen führen: Ein zuckerhaltiges Erfrischungsgetränk wäre beim kleinen Regionalhersteller steuerfrei, beim großen Markenkonzern hingegen teurer. Für Verbraucher entstünde damit ein preislicher Unterschied, der nicht mit dem Gesundheitswert des Produkts zusammenhängt.
Wie die endgültige Ausgestaltung der Zuckersteuer aussehen wird, dürfte in den kommenden Wochen und Monaten weiter ausgehandelt werden. Die Debatte zwischen Bundesregierung, Ländern und Industrie ist noch lange nicht abgeschlossen.
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