Dieses Video wurde am 14.08.2026 von ntv Nachrichten auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt: Von Januar bis Mai 2025 gab es in Deutschland 4,9 Prozent mehr Insolvenzen als im Vorjahreszeitraum. Besonders betroffen sind Branchen wie Verkehr und Lagerei, das Gastgewerbe und das Baugewerbe. Wer als Arbeitnehmer plötzlich erfährt, dass der eigene Arbeitgeber insolvent ist, steht vor einer Zeit der Ungewissheit – doch ein sofortiger Jobverlust droht nicht automatisch. Was genau passiert, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und welche Rechte Beschäftigte haben, erklärt dieser Überblick.
Firmeninsolvenz bedeutet nicht sofortiger Jobverlust
Eine der wichtigsten Botschaften für betroffene Arbeitnehmer lautet: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag bleibt zunächst bestehen, alle bisherigen Ansprüche und Rechte gelten weiter.
Solange das Unternehmen noch besteht, können Beschäftigte ihren Urlaub wie gewohnt nehmen. Auch der Kündigungsschutz bleibt grundsätzlich erhalten. Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Sehr lange Kündigungsfristen können im Insolvenzfall auf maximal drei Monate verkürzt werden. Wer ohnehin eine kürzere vertragliche Kündigungsfrist hat, ist davon nicht betroffen.
Erst wenn betriebsbedingte Kündigungen unausweichlich werden – etwa weil der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wird – verlieren Beschäftigte ihren Arbeitsplatz. Bis dahin bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich gesichert.
Insolvenzgeld: So ist der Lohn abgesichert
Kann ein zahlungsunfähiges Unternehmen den Lohn nicht mehr auszahlen, springt die Bundesagentur für Arbeit mit dem sogenannten Insolvenzgeld ein. Dieses sichert ausstehende Gehälter für bis zu drei Monate rückwirkend ab dem Tag der Insolvenzantragstellung beim Gericht.
Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
- Das Insolvenzgeld muss der Arbeitnehmer selbst beantragen – die Firma tut das nicht automatisch.
- Die Auszahlung erfolgt rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag.
- Es werden bis zu drei Monatsgehälter abgesichert.
- Zahlt der Arbeitgeber weiter, weil er dazu in der Lage ist, entfällt der Anspruch auf Insolvenzgeld für diesen Zeitraum.
Wer also im Insolvenzfall keine Gehaltszahlungen erhält, sollte unverzüglich einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen, um keine Fristen zu versäumen.
Welche Branchen sind besonders betroffen?
Die aktuellen Zahlen zeigen, dass nicht alle Wirtschaftszweige gleich stark unter dem Anstieg der Insolvenzen leiden. Besonders hohe Betroffenheit verzeichnen:
- Verkehr und Lagerei: Gestiegene Energiekosten und Wettbewerbsdruck belasten Unternehmen erheblich.
- Gastgewerbe: Restaurants und Hotels kämpfen mit hohen Betriebskosten und verändertem Konsumverhalten.
- Baugewerbe: Rückgang bei Aufträgen und hohe Materialkosten bringen viele Betriebe in Bedrängnis.
Ein kleiner Lichtblick: Im Mai 2025 allein gingen die Insolvenzzahlen im Vergleich zum Vorjahresmonat um 2 Prozent zurück. Dies könnte ein erstes Zeichen für eine leichte Stabilisierung sein – endgültige Trends lassen sich daraus allerdings noch nicht ableiten.
Empfehlungen für betroffene Arbeitnehmer
Wer bemerkt, dass der eigene Arbeitgeber in wirtschaftliche Schieflage gerät – etwa durch zunehmende Nervosität im Management oder ausbleibende Investitionen –, sollte frühzeitig handeln. Panik ist dabei kein guter Ratgeber, aber eine vorausschauende Jobsuche schadet nicht.
Konkret empfehlen sich folgende Schritte:
- Die eigenen Arbeitsvertragsunterlagen und Gehaltsabrechnungen griffbereit halten.
- Frühzeitig Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit aufnehmen, um sich über den Antragsweg für Insolvenzgeld zu informieren.
- Diskret den Jobmarkt sondieren, ohne das aktuelle Arbeitsverhältnis voreilig zu kündigen.
Die gute Nachricht bleibt: Der Gesetzgeber hat für Arbeitnehmer in Insolvenzfällen ein verlässliches Sicherheitsnetz gespannt. Wer seine Rechte kennt und ruhig vorgeht, ist auch in einer schwierigen Phase gut aufgestellt. Ob sich die Insolvenzwelle in der zweiten Jahreshälfte 2025 abschwächt, wird von Wirtschaftsexperten aufmerksam beobachtet.
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