Erbschaftsteuer: Verschonung für Betriebsvermögen
Das Bundesverfassungsgericht prüft erneut die Erbschaftsteuer. Ökonomen streiten: Ist die Verschonung von Betriebsvermögen verfassungskonform und wirtschaftlich sinnvoll?
Dieses Video wurde am 16.10.2026 von Handelsblatt auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich erneut mit der Erbschaftsteuer – und damit mit einer der umstrittensten Fragen der deutschen Steuerpolitik: Wie weit darf der Gesetzgeber Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen steuerlich verschonen? Zehn Jahre nach der letzten Reform infolge des Verfassungsgerichtsurteils von 2014 steht die nächste Änderung bevor. Im Mittelpunkt steht wieder das Spannungsverhältnis zwischen dem Gleichbehandlungsgebot und den wirtschaftlichen Besonderheiten von Unternehmensvermögen – insbesondere in Personengesellschaften.
Warum Betriebsvermögen eine Sonderbehandlung rechtfertigt
Wer ein Unternehmen erbt, erwirbt nicht bloß Vermögen, sondern übernimmt zugleich Verantwortung für Mitarbeiter, Strukturen und den Fortbestand des Betriebs. Diese qualitativ andere Leistungsfähigkeit unterscheidet den Unternehmenserbfall grundlegend von einer Gelderbschaft. Das Vermögen ist gebunden, nicht liquide, und lässt sich nicht ohne weiteres veräußern – denn für Familienunternehmen existiert kein funktionierender Markt, auf dem man einfach Anteile abstoßen könnte.
Dieses Argument greift auch auf internationaler Ebene: Von 33 betrachteten Industrieländern erheben 14 überhaupt keine Erbschaftsteuer. Von den verbleibenden 22 OECD-Staaten kennen 16 eine Verschonungs- oder Begünstigungsregel für Betriebsvermögen. Deutschland steht mit seiner Privilegierung also nicht allein, sondern folgt einem verbreiteten Prinzip.
Zudem werden Betriebsinhaber in Deutschland durch mehrfache Besteuerungsebenen belastet: Wer 1 Euro Erbschaftsteuer ans Finanzamt zahlen will, muss im Unternehmen rund 1,94 Euro erwirtschaften – weil vorher bereits rund 48,5 Prozent ertragsteuerliche Belastung anfallen. Eine isolierte Betrachtung des Erbschaftsteuersatzes unterschlägt diese wirtschaftliche Realität.
Das Verfassungsgericht und die Gleichbehandlungsfrage
Auslöser der aktuellen Verhandlungen war die Klage eines Erben, der ausschließlich Privatvermögen geerbt hatte, aber die Verfassungsmäßigkeit des Verschonungsregimes für Betriebsvermögen in Frage stellte. Der Bundesfinanzhof hatte 2022 eine Verfassungswidrigkeit verneint – das Bundesverfassungsgericht prüft den Fall nun grundlegend.
Zentral ist dabei die Frage, ob alle Vermögensarten steuerlich gleich behandelt werden müssen. Das ist keineswegs selbstverständlich: Auch bei der Einkommensteuer werden verschiedene Einkunftsarten unterschiedlich besteuert. Die sogenannte synthetische Einkommensteuer, die alle Einkommen einem einheitlichen Tarif unterwerfen sollte, weist in der Praxis längst Elemente der Schedulenbesteuerung auf.
Das Gericht stellte bei der mündlichen Verhandlung bemerkenswert viele ökonomische Fragen – ein Hinweis darauf, dass die empirische Dimension der Debatte erhebliches Gewicht hat.
Vermögensverteilung: Was die Daten wirklich zeigen
Ein häufig vorgebrachtes Argument gegen die Verschonungsregeln lautet, Erbschaften verstärkten die Ungleichheit bei der Vermögensverteilung. Die empirischen Befunde widersprechen dem jedoch:
- In Deutschland machen unversteuerte Erbschaften die Vermögensverteilung tendenziell gleicher, nicht ungleicher.
- Studien aus Schweden zeigen, dass Erbschaften den Gini-Koeffizienten der Vermögensverteilung um bis zu 7 Prozent senken können.
- Die Besteuerung von Erbschaften reduziert diesen ausgleichenden Effekt wieder um rund 4 Prozent.
- Der hohe Gini-Koeffizient der deutschen Vermögensverteilung von 0,72 sinkt auf rund 0,58, wenn Rentenansprüche – die als Substitut für private Vermögensbildung wirken – einbezogen werden.
- Ähnliche Muster finden sich in allen skandinavischen Ländern mit ausgebauten Rentenversicherungssystemen.
Der Grund liegt in der relativen Betrachtung: Selbst kleinere Erbschaften können für Empfänger mit geringem Bestandsvermögen erhebliche Bedeutung haben. Die verbreitete Annahme, große Erbschaften träfen automatisch auf große Bestandsvermögen, ist statistisch nicht haltbar.
Reformoptionen und ihre Risiken
Als vermeintlich einfache Lösung kursiert das Modell einer Flat Rate mit breiter Bemessungsgrundlage und niedrigem Einheitssteuersatz – etwa 10 Prozent auf alle Vermögensarten. Das klingt pragmatisch, birgt aber erhebliche Risiken.
Erstens würde ein solches Modell Privatvermögen gegenüber dem heutigen Recht massiv entlasten, während Betriebsvermögen stärker belastet werden könnte als bisher. Zweitens ist absehbar, dass ein niedriger Einheitssatz politisch angreifbar bleibt und unter Umverteilungsdruck schnell nach oben korrigiert würde – mit potenziell verheerenden Folgen für Familienunternehmen.
Ein strukturelles Problem bleibt die föderale Asymmetrie: Der Bund regelt die Erbschaftsteuer per Gesetz, die Einnahmen fließen aber allein den Ländern zu. Bayern kassiert dabei rund 16-mal so viel wie alle fünf ostdeutschen Länder zusammen – ein Ungleichgewicht, das sachliche Reformdebatten politisch belastet.
Sollte das Verfassungsgericht die bestehenden Verschonungsregeln für nicht mehr haltbar erklären, droht eine Revitalisierung der seit 1996 nicht mehr erhobenen Vermögensteuer. Diese gilt als verwaltungsaufwendig, ökonomisch schädlich und wurde zuletzt als Substanzsteuer aus guten Gründen aufgegeben. Das Urteil des Verfassungsgerichts – dessen Ausgang aus der Verhandlung nicht ablesbar war – wird damit zur Weichenstellung weit über die Erbschaftsteuer hinaus.
Hinweis: Dieser Artikel wurde KI-gestützt erstellt und kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten. Das verwendete Beitragsbild ist das YouTube-Vorschaubild des Original-Videos. Sämtliche Urheberrechte am Video, am Vorschaubild und an den darin enthaltenen Inhalten liegen beim jeweiligen YouTube-Kanal-Betreiber (Handelsblatt). Bei Fragen oder Anliegen zur Nutzung bitte über das Impressum kontaktieren.