Koranleser in Witten: Geldstrafen stoppen ihn nicht

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Dieses Video wurde am 17.08.2026 von NIUS auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.

In Witten im Ruhrgebiet sorgt ein syrischer Asylbewerber seit Wochen für Aufsehen: Der Mann, bekannt unter dem Namen Agem, zieht täglich im Morgengrauen durch die Stadt und liest laut aus dem Koran vor – zu Fuß oder auf dem Fahrrad. Obwohl er bereits mit Geldstrafen belegt wurde, hält er an seiner täglichen Praxis unverändert fest. Sein Fall hat die vergleichsweise kleine Ruhrgebietsstadt weit über ihre Grenzen hinaus bekannt gemacht und wirft Fragen nach Religionsfreiheit, öffentlicher Ordnung und Integration auf.

Koranleser Witten: Wer ist Agem?

Agem ist seit 2015 in Witten ansässig und mittlerweile in der Stadt jedem ein Begriff. Der syrische Asylbewerber hat es sich zur täglichen Aufgabe gemacht, den gesamten Koran öffentlich vorzulesen. Dabei betont er ausdrücklich den Unterschied: Es handele sich um Lesen, nicht um Beten.

„Lesen Koran, nicht beten. Lesen den ganzen Koran. Koran 600 Seiten”, erklärt er auf Nachfrage. Sein Tagesablauf richtet sich streng nach den islamischen Gebetszeiten, die er auf einer speziellen Uhr abliest. Die erste Runde beginnt bereits kurz nach 4 Uhr morgens, weitere folgen im Laufe des Tages – insgesamt fünf festgelegte Zeitpunkte.

Für die Anwohner in seiner Nachbarschaft bedeutet das: Schon in der Nacht und im frühen Morgengrauen ist Agems Stimme auf den Straßen zu hören.

Geldstrafen ohne Wirkung – die Reaktion der Behörden

Die Stadt Witten sowie zuständige Ordnungsbehörden haben auf die Beschwerden von Anwohnern reagiert und Geldstrafen gegen Agem verhängt. Grundlage dafür sind Regelungen zur Nachtruhe und zum Lärmschutz, die öffentliche Lautstärke in den frühen Morgenstunden untersagen.

Die Sanktionen zeigen jedoch bislang keine Wirkung. Agem setzt seine Touren unbeeindruckt fort. Für ihn offenbart sich darin eine religiöse Pflicht, die er über behördliche Auflagen stellt. Dieser Konflikt zwischen individuell empfundener religiöser Verpflichtung und den Anforderungen des öffentlichen Zusammenlebens steht im Zentrum der Debatte um seinen Fall.

Rechtlich bewegt sich der Fall in einem Spannungsfeld: Einerseits schützt das Grundgesetz die Religionsausübung, andererseits hat die Allgemeinheit ein Recht auf Schutz vor unzumutbarem Lärm – insbesondere in den Nachtstunden.

Wie reagieren die Wittener Bürger?

Die Reaktionen der Wittener Bevölkerung sind gespalten. Vor Ort zeigen sich unterschiedliche Haltungen:

  • Ein Teil der Anwohner empfindet die frühmorgendlichen Koranrezitationen als erhebliche Ruhestörung und fordert ein Ende der Praxis.
  • Andere Bürger zeigen Verständnis oder Gleichgültigkeit gegenüber Agems Gewohnheit, die er seit Jahren ausübt.
  • Manche sehen in seinem Verhalten ein Zeichen gelebter Religionsfreiheit, das grundsätzlich zu respektieren sei.
  • Kritische Stimmen hinterfragen, ob religiöse Überzeugungen das Ignorieren behördlicher Sanktionen rechtfertigen können.

Die Diskussion spiegelt größere gesellschaftliche Debatten über das Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft wider – und darüber, wo die Grenzen der individuellen Freiheit im öffentlichen Raum liegen.

Einordnung: Religionsfreiheit vs. öffentliche Ordnung

Der Fall Agem ist kein Einzelphänomen. In mehreren deutschen Städten gibt es immer wieder Diskussionen über öffentliche religiöse Praktiken – vom Gebetsruf über Glockengeläut bis hin zu Straßenpredigt. Juristisch ist die Grenzziehung komplex: Solange religiöse Handlungen im öffentlichen Raum stattfinden und die Rechte Dritter tangieren, müssen sie sich an geltenden Ordnungsregeln messen lassen.

Im Fall des Wittener Koranlesers wird entscheidend sein, ob die Behörden die verhängten Strafen konsequent vollstrecken und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einleiten – oder ob der Fall auf dem Rechtsweg eine grundsätzliche Klärung erfährt.

Bis dahin zieht Agem weiterhin jeden Morgen durch Witten, die Koranseiten im Gepäck, die Gebetsuhr im Blick. Für ihn ist es eine Mission – für die Stadt eine ungeklärte Herausforderung.

Hinweis: Dieser Artikel wurde KI-gestützt erstellt und kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten. Das verwendete Beitragsbild ist das YouTube-Vorschaubild des Original-Videos. Sämtliche Urheberrechte am Video, am Vorschaubild und an den darin enthaltenen Inhalten liegen beim jeweiligen YouTube-Kanal-Betreiber (NIUS). Bei Fragen oder Anliegen zur Nutzung bitte über das Impressum kontaktieren.

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