Wednesday, 23. September 2026
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Götz Kubitschek

Kubitschek-Tochter scheitert mit Klage ums Referendariat

Das sächsische OVG hat die Beschwerde der Kubitschek-Tochter gegen die Ablehnung ihres Referendariats zurückgewiesen – wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue.

Redaktion · 23. September 2026, 09:22 Uhr · 3 Min. Lesezeit

Dieses Video wurde am 23.09.2026 von NIUS auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.

Die Tochter des neurechten Verlegers Götz Kubitschek darf ihr Lehramts-Referendariat in Sachsen nicht antreten. Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung zurückgewiesen. Grundlage der Entscheidung sind ernsthafte Zweifel der Behörden an ihrer Verfassungstreue. Der Beschluss ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.

Verfassungsschutz sieht Verbindungen zu rechtsextremer Organisation

Nach Erkenntnissen des sächsischen Verfassungsschutzes besuchte die Lehramtsanwärterin zwischen 2022 und 2025 mehrfach Veranstaltungen des Instituts für Staatspolitik (IfS). Die Behörde stuft das Institut als rechtsextrem und verfassungsfeindlich ein. Das IfS gilt als eines der einflussreichsten intellektuellen Zentren der sogenannten Neuen Rechten in Deutschland und wird von Götz Kubitschek selbst mitgeprägt.

Die wiederholten Besuche dieser Veranstaltungen werteten die zuständigen Behörden als Indiz dafür, dass die Kandidatin nicht die für den Schuldienst erforderliche Verfassungstreue mitbringt. Daraufhin wurde ihr die Zulassung zum Referendariat verweigert.

Erklärung mit familiären Gründen blieb ohne Erfolg

Die Betroffene begründete ihre Teilnahme an den Veranstaltungen des IfS nach Gerichtsangaben mit familiären Gründen – eine Erklärung, die angesichts der verwandtschaftlichen Nähe zu Götz Kubitschek naheliegt. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht als ausreichend gelten.

Das OVG betonte, dass bereits im Vorbereitungsdienst – also noch vor der vollständigen Verbeamtung – ein Mindestmaß an Verfassungstreue erfüllt sein muss. Lehrkräfte im Referendariat stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat und haben direkten Einfluss auf Schülerinnen und Schüler. Dieses Vertrauensverhältnis setzt eine glaubhafte Bindung an die Grundwerte des Grundgesetzes voraus.

Rechtliche Grundlagen: Was Verfassungstreue im Schuldienst bedeutet

Die Pflicht zur Verfassungstreue ist für Beamte und Beamtenanwärter gesetzlich verankert. Sie ergibt sich aus dem Beamtenstatusgesetz sowie den jeweiligen Landesbeamtengesetzen. Konkret bedeutet das:

  • Bewerber müssen sich aktiv zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.
  • Zweifel an der Verfassungstreue können bereits im Bewerbungsverfahren zur Ablehnung führen.
  • Auch bloße Mitgliedschaft in oder regelmäßige Teilnahme an Aktivitäten verfassungsfeindlicher Organisationen kann als Ablehnungsgrund gewertet werden.
  • Im Schuldienst gilt ein besonders strenger Maßstab, da Lehrkräfte einen erzieherischen Einfluss auf Minderjährige ausüben.

Behörden sind dabei nicht verpflichtet, eine tatsächliche verfassungsfeindliche Gesinnung zu beweisen – begründete Zweifel reichen aus, um eine Zulassung zu verweigern.

Unanfechtbarer Beschluss – kein weiterer Rechtsweg

Das OVG Sachsen hat den Beschluss für unanfechtbar erklärt. Das bedeutet, dass der Rechtsweg in dieser Sache ausgeschöpft ist und keine weitere Beschwerde oder Revision eingelegt werden kann. Die Ablehnung des Referendariats ist damit endgültig.

Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wie weit reicht das Prinzip der Sippenhaftung im öffentlichen Dienst, und inwiefern darf familiäre Nähe zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften Person als Beleg für mangelnde Verfassungstreue herangezogen werden? Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung, dass der Staat seinen Bildungsauftrag und den Schutz demokratischer Werte im Schulsystem ernst nimmt. Angesichts der anhaltenden Debatte über Rechtsextremismus in Deutschland dürfte dieser Präzedenzfall weiter für Diskussionen sorgen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde KI-gestützt erstellt und kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten. Das verwendete Beitragsbild ist das YouTube-Vorschaubild des Original-Videos. Sämtliche Urheberrechte am Video, am Vorschaubild und an den darin enthaltenen Inhalten liegen beim jeweiligen YouTube-Kanal-Betreiber (NIUS). Bei Fragen oder Anliegen zur Nutzung bitte über das Impressum kontaktieren.

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