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Bundesverfassungsgericht

Erbschaftsteuer in Deutschland: Reform oder Abschaffung?

Die Erbschaftsteuer steht vor dem Bundesverfassungsgericht. Was ein internationaler Vergleich zeigt und welche Reformmodelle diskutiert werden – ein Überblick.

Redaktion · 14. October 2026, 19:31 Uhr · 4 Min. Lesezeit

Dieses Video wurde am 14.10.2026 von WELT Nachrichtensender auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.

Die Erbschaftsteuer steht erneut im Zentrum einer politischen Debatte: Gleich zwei Verhandlungstermine vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe haben die Diskussion über Gerechtigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und die Zukunft von Familienunternehmen neu entfacht. Während Bayern mehr Eigenständigkeit bei der Festlegung von Erbschaftsteuersätzen fordert, streiten Ökonomen und Politiker darüber, ob die bestehenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen zeitgemäß sind – oder ob Deutschland dem Beispiel zahlreicher anderer Länder folgen und die Steuer grundlegend reformieren sollte.

Erbschaftsteuer: Was Deutschland von anderen Ländern lernen kann

Ein Blick auf internationale Regelungen offenbart erhebliche Unterschiede. In einer Vielzahl von Staaten existiert keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer – darunter Australien, Kanada, Österreich, Schweden, die Schweiz (in vielen Kantonen) sowie Portugal und Indien. Schweden hat die Steuer sogar bewusst abgeschafft, was laut Beobachtern zu einer massiven Rückkehr vermögender Schweden ins eigene Land und zu verstärkten Investitionen geführt hat.

Länder, die eine Erbschaftsteuer erheben, gewähren beim Übergang von Betriebsvermögen häufig großzügige Ausnahmen:

  • Italien: Normaler Erbschaftsteuersatz von 3 bis 4 Prozent – bei Unternehmensnachfolge beträgt er 0 Prozent.
  • Spanien: 95 Prozent Bewertungsabschlag für Familienunternehmen, obwohl das Land sozialistisch regiert wird.
  • Niederlande: 83 Prozent Bewertungsabschlag bei der Unternehmensnachfolge.
  • Großbritannien: Bis 2025 weitgehende Steuerfreiheit, seitdem halber Steuersatz unter der Labour-Regierung.
  • Frankreich: 75 Prozent Bewertungsabschlag bei Betriebsvermögen – trotz ansonsten sehr hoher Erbschaftsteuer.

Deutschland liegt beim Erbschaftsteueraufkommen gemessen am Bruttoinlandsprodukt im unteren bis mittleren Bereich der EU – ein Befund, der laut Kritikern jedoch vor allem das vergleichsweise niedrige Privatvermögen der Deutschen widerspiegelt, nicht ein zu geringes Steuerniveau.

Verschonungsregeln für Familienunternehmen – fair oder systemwidrig?

Im deutschen Recht gibt es für Betriebsvermögen derzeit zwei Verschonungsmodelle. Beim Regelmodell wird ein Abschlag von 85 Prozent gewährt, wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre weitergeführt und die Lohnsumme annähernd konstant gehalten wird. Beim Optionsmodell entfällt die Steuer ganz, sofern das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind.

Kritiker dieser Regelung verweisen darauf, dass ein Erbe eines Aktienportfolios dieselbe Steuer voll entrichten muss – ein offensichtliches Ungleichgewicht. Befürworter entgegnen, dass Betriebsvermögen grundsätzlich anderen Regeln unterliege: Der Erbe trägt unternehmerisches Risiko, sichert Arbeitsplätze und schafft die Grundlage für Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen. Wird ein Unternehmen während der Haltefrist insolvent, kann trotzdem anteilig Erbschaftsteuer fällig werden – ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat dies bestätigt.

Das Grundproblem besteht darin, dass die Freibeträge seit 2009 nominal bei 400.000 Euro verharren, während Immobilien- und Unternehmenswerte erheblich gestiegen sind. Dies kommt faktisch einer schleichenden Verschärfung der Steuerlast gleich.

Reformvorschläge: Drei Modelle im Überblick

In der wirtschaftspolitischen Debatte kursieren mehrere Reformansätze, die unterschiedliche Prioritäten setzen:

  • Flattax-Modell: Einheitlicher Steuersatz von 10 Prozent auf alle Erbschaften ohne Sonderregelungen – brächte rechnerisch weniger Einnahmen als das bestehende System.
  • Ertragsbasiertes Modell (nach Gregor Kirchhof): Nicht das Erbe selbst wird besteuert, sondern ein Zuschlag auf die aus dem Erbe erzielten Erträge – über einen festgelegten Zeitraum.
  • Jährlicher Vermögenszuschlag: Familienunternehmen zahlen jährlich ein Dreiunddreißigstel eines vereinfacht berechneten Vermögenswerts als Steueraufschlag – was einen Erbgang alle 33 Jahre simuliert und den einmaligen Steuerschock vermeidet.

Eine vierte Option – die vollständige Abschaffung der Erbschaftsteuer – wird von einigen Ökonomen unter Verweis auf das Beispiel Italiens oder Schwedens als volkswirtschaftlich sinnvoll bezeichnet, politisch gilt sie in Deutschland jedoch als kaum durchsetzbar.

Koalitionskrise überschattet wirtschaftspolitische Debatte

Die Diskussion um die Erbschaftsteuer findet in einem schwierigen politischen Umfeld statt. Die große Koalition aus Union und SPD steht unter erheblichem Druck: Nach dem Rücktritt der Arbeitsministerin und SPD-Vorsitzenden haben sich die Spannungen zwischen den Koalitionspartnern deutlich verschärft. In Medienberichten wird bereits über ein mögliches Ende des Bündnisses noch im November spekuliert.

Wirtschaftspolitisch ist das Timing heikel: Deutschland steckt in einer anhaltenden Schwächephase mit sieben Jahren Stagnation, sinkenden Nettoinvestitionen und einem Potenzialwachstum von unter 0,5 Prozent. Ökonomen warnen, dass eine Verschärfung der Erbschaftsteuer in diesem Umfeld die ohnehin schwindende Investitionsbereitschaft von Familienunternehmen weiter untergraben würde. Gleichzeitig bleibt die Frage, wie eine mögliche Neuwahl die politischen Kräfteverhältnisse – und damit den wirtschaftspolitischen Kurs – verschieben könnte. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Debatte einen weiteren Impuls geben.

Hinweis: Dieser Artikel wurde KI-gestützt erstellt und kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten. Das verwendete Beitragsbild ist das YouTube-Vorschaubild des Original-Videos. Sämtliche Urheberrechte am Video, am Vorschaubild und an den darin enthaltenen Inhalten liegen beim jeweiligen YouTube-Kanal-Betreiber (WELT Nachrichtensender). Bei Fragen oder Anliegen zur Nutzung bitte über das Impressum kontaktieren.

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